| SATZUNG des Karateverein DOJO KOTETSU Pliezhausen e.V. Fassung vom 26.03.2010 |
| 1. Name, Sitz, Zweck |
| 1. |
Der am 1. Juni 1988 in Pliezhausen gegründete Verein führt den Namen Dojo KOTETSU – Pliezhausen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Pliezhausen. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 709 eingetragen. |
| 2. |
Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. |
| 3. |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der AO und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, durch Pflege der Leibesübung in Ausübung des Shotokan-Karate-Do. |
| 4. |
Ehrenamtspauschale: Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommenssteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist der Vorstand. |
| 2. Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| 2. |
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
| 3. Verlust der Mitgliedschaft |
| 1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. |
| 2. |
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. |
| 3. |
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
| a. |
Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. |
| b. |
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung. |
| c. |
Wegen unehrenhaften Handlungen. |
| |
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
| 4. Maßregelungen |
| Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: |
| a. |
Verweis |
| b. |
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
| 5. Beiträge |
| Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
| 6. Stimmrecht und Wählbarkeit |
| 1. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. |
| 2. |
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen |
| 3. |
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| 4. |
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. |
| 7. Vereinsorgane |
| Organe des Vereins sind: |
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
der Gesamtvorstand |
| c) |
der Vorstand |
| 8. Mitgliederversammlung |
| 1. |
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. |
| 2. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. |
| 3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es |
| a) |
der Vorstand beschließt, |
| b) |
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlicht beim Vorsitzenden beantragt hat. |
| 4. |
Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung durch Rundschreiben an alle Mitglieder des Vereins. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. |
| 5. |
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: |
| |
a) |
Bericht des Vorstands |
| |
b) |
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer |
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c) |
Entlastung des Vorstandes |
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d) |
Wahlen, soweit diese erforderlich sind |
| |
e) |
Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
| |
f) |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge |
| 6. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig |
| 7. |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
| 8. |
Anträge können gestellt werden: |
| |
a) |
von den Mitgliedern |
| |
b) |
vom Vorstand |
| |
c) |
von den Ausschüssen |
| 9. |
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. |
| 10. |
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimm berechtige Mitglieder es beantragen. |
| 9. Vorstand |
| 1. |
Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, der gleichzeitig die Posten des Schatzmeisters ausübt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben. |
| 2. |
Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die Beisitzer an. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. |
| 3. |
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
| 4. |
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands können auch per Telefon herbeigeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann auf diese Weise einen Beschlussantrag stellen. Ein Beschluss kommt durch einfache Mehrheit zustande. Das Beschlussergebnis ist per Anschreiben durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, förmlich fest zu stellen und bekannt zu geben. |
| 5. |
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: |
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a) |
Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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b) |
die Bewilligung der Ausgaben |
| |
c) |
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern |
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Der Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren |
| 10. Ausschüsse |
| 1. |
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand einberufen werden. |
| 2. |
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen. |
| 11. Protokollierung der Beschlüsse |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
| 12. Wahlen |
| Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. |
| 13. Kassenprüfung |
| Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen, von der Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung. |
| 14. Auflösung des Vereins |
| 1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. |
| 2. |
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen hat, oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. |
| 3. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann mit Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
| 4. |
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, nach Bezahlung der Schulden, an die Sozialkasse der Gemeinde Pliezhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
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Fassung vom 26.03.2010 eingetragen beim Amtsgericht Reutlingenunter der Nr. VR 709 |